Sie sind hier: > Service> Sonstiges> Abmahnungen

Herr, lass Hirn regnen

Die deutschen Gesetze und deren Auslegung durch einige Gerichte halten für die Betreiber und Kunden eines Onlineshops so einige Überraschungen bereit. Zu denen zählt unter anderem die Formulierung des § 1 Abs. 2 der Preisangabenverordnung (PAngV)

In § 1 Abs. 1 der PAngV ist geregelt, dass derjenige, der „…Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren … anbietet, ...die Preise anzugeben [hat], die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).

Der folgende Abs. 2 scheint unsere Kundschaft nun für dumm zu erklären. In ihm wird gefordert, dass bei Angeboten, die zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages führen, folgendes angegeben werden muss:

1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und
2. ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen.


Diese zusätzliche Angabe war bis vor einiger Zeit sogar rechtswidrig, da selbstverständlich.
Das dies nicht nur den „normalen“ Menschen in die Schizophrenie treibt, darauf deuten folgende Zitate von der Website eines Prof. Dr. Rechtsanwaltes hin. Einen Link setzte ich wohlweislich nicht, hoffe aber, er hat es mittlerweile geändert.

Bei Fernabsatzverträgen, also etwa im Online-Handel, gelten zusätzliche Anforderungen gem. § 1 Abs. 2 PAngV. Es muss hier angegeben werden, dass die für Waren oder Leistungen geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile enthalten und ob zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen

Einige Zeilen darunter stand folgendes:

Soweit nur Bruttopreise angegeben werden, darf ein Zusatz "inkl. 16% MwSt." oder dergleichen allenfalls in kleiner Schrift als Fußnote erscheinen. Der Bundesgerichtshof meint, wenn dieser Zusatz direkt hinter dem Bruttopreis angegeben wird (womöglich noch unter deutlicher Hervorhebung), würde der Anbieter mit Selbstverständlichkeiten werben. Dies sei eine unzulässige Irreführung der Verbraucher und deshalb nach § 3 UWG rechtswidrig.

Mittlerweile begründet das Oberlandesgericht Hamburg Urteile sogar so:
(3 W 224/06, 312 O 838/06)
… denn der Verbraucher, der es aus den Angeboten gesetzestreuer Wettbewerber gewohnt ist, mitgeteilt zu bekommen, dass die Preise sich „incl. Umsatzsteuer" verstehen, wird in seinem Verständnis der Preisangabe verunsichert…


Auf diesem Schwachsinn fundierend erreichte uns nun am 17.01.07, ca. 14:00Uhr wieder einmal eine Abmahnung eines Konkurrenten (XXX), in der das Fehlen des Zusatzes „inkl. MwSt.“ bei jeder Preisangabe bemängelt wurde. Für dieses Schreiben verlangte der beauftragte Anwalt eine Kostenerstattung in Höhe von 859,20EU (839,80 für seine Arbeit + 20,00 Auslagenpauschale) und ließ uns zur Prüfung des Sachverhaltes eine Reaktionsfrist bis 18.00 Uhr selbigen Tages.
Vermutlich werden mathematische Grundkenntnisse wie die der Addition nicht für das Jurastudium benötigt.

Nach kurzer Recherche stellten wir fest, dass XXX selbst unter einer weiteren Domain (YYY.com) Artikel inkl.16% MwSt. anbietet. Alle Artikel bei XXX.de scheinen vom selben Hersteller zu sein, selbst die Aufteilung der Warengruppen scheint mit dessen Internetangebot identisch.
Die Krönung war die Feststellung, dass der eigentliche, bei der DENIC eingetragene Eigentümer der Domain XXX.de der Webmaster des Herstellers zu sein scheint.
Die Idee, hier könnte ein Hersteller einen eigenen „Outlet-Store“ betreiben und Händler abmahnen lassen, welche nicht seine Produkte verkaufen, drängt sich zwangsläufig auf. Mittlerweile wissen wir jedoch, dass auch Händler betroffen sind, die diese Produkte führ(t)en.

Wunderbar, Krieg im Spielzeugland, vielleicht mahnt hier ein Spielzeughersteller seine eigenen Geschäftspartner ab.

Wir beschlossen, die Sache als einen dummen Witz zu betrachten, und schrieben dem verehrten Anwalt von XXX, dass wir die Abmahnung aufgrund der kurzen Fristsetzung und da XXX die Angabe der MwSt. unter YYY.com selbst nicht so ernst zu nehmen schien, für missbräuchlich halten.

Damit hielten wir die Sache für erledigt und wunderten uns nur, warum XXX es nicht einmal für nötig erachtete, auf YYY.com die Höhe der MwSt. zu korrigieren, da wurde uns am 31.01.07 eine Einstweilige Verfügung des bekannten Landgerichts Hamburg vom 23.01.07 zugestellt.
In dieser wurden wir aufgefordert, es zu unterlassen
…Kinderspielzeug unter Angabe von Preisen zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, dass die Preise einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile gelten…
Bezahlen sollten wir den ganzen Ziehauf natürlich auch.Zu diesem Zeitpunkt bot XXX seine Artikel immer noch zum märchenhaften Steuersatz von 16%, auf eBay sogar auch ganz ohne Mehrwertsteuer an.
Wir hatten nun doch so langsam die Schnauze voll und kontaktierten einen Anwalt der sich mit dieser Materie auskennt. Zu unserer Überraschung erklärte uns dieser, „es ist ständige Rechtsprechung, dass durch einen eigenen Rechtsverstoß des Abmahners die Abmahnung grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich wird„.
Ok, wenn mich mein Nachbar anzeigt weil ich vorm Haus keinen Schnee geräumt habe kann ich nicht sagen „aber Dein Hausnummern-Schild ist nicht beleuchtet“, jedoch kann ich ihm, wenn sein eigener Fußweg verschneit ist, nicht abnehmen, dass es ihm bei der Anzeige um die Sicherheit der Fußgänger geht.
Man muss es ja nicht glauben, jedoch dank „ständiger Rechtsprechung“ damit leben.
Kostenpflichtig abmahnen könnten wir die falsche Mehrwertsteuerangabe jedoch natürlich lassen.
Aber davon hatt doch niemand etwas (außer den Anwälten), jeder Mensch weiß, dass im Preis für den Endverbraucher die Mehrwertsteuer enthalten sein muss, ebenso, dass die Mehrwertsteuer seit 01.01.07 19% beträgt.
Wir wollen einfach das machen, was unsere Aufgabe als ordentlicher Händler ist:
den Kunden ordentliche Artikel zu einem vernünftigen Preis anbieten.
Jedem seriösen Händler ist bekannt, dass besonders Stammkunden und Mundpropaganda wertvoll sind und wird diese nicht aufs Spiel setzen.
Seit 2003 hatten wir vielleicht 3 oder 4 Kunden, welche eventuell nicht zufrieden waren. Und selbst diese können sich keinesfalls über einen langsamen Umtausch oder ein Problem mit der Rückgabe erinnern. Der zufriedene Kunde ist für einen Onlinehändler aufgrund der existierenden schwarzen Schafe im WWW das erste und wichtigste Ziel.

Unsere bisherigen Erfahrungen mit Abmahnern:

Im Falle der Abmahnung vom 17.01.07:

Der Onlineshop

Die Abmahnung und deren Fristen

Die Abmahnung erhielten wir am 17.01.07 ca. 14:00 Uhr mit der Post. Abgestempelt war der Briefumschlag am 16.01., geschrieben wurde sie bereits am 13.01.07.
Nachdem ich den Hinweis „vorab per Mail„ gelesen hatte, konnte ich mir auch die seltsame eMail erklären, welche am 13.01. 21:21Uhr bei uns eintraf und außer dem Text „Anlagen zur Kenntnis und weiteren Veranlassung„ und etwas web.de-Werbung nur zwei Word-Dateien enthielt.
Da die Absenderadresse etwas spamlastig klang, der Text ja auch nicht besonders aufschlussreich war und man so etwas von Unbekannten nicht öffnet, hatte ich zurück geschrieben, die Daten möchten mir doch bitte noch einmal in einem ordentlichen Format zugeschickt werden.
Es ist ja durchaus löblich wenn Leute am Wochenende bis 22:30Uhr arbeiten, jedoch sollten sie dann doch noch in der Lage sein, wichtige Terminsachen in einen Briefkasten zu werfen. Wo unsere Abmahnung bis zum 16. war, weiß der Teufel.
Uns sind 3 weitere Abmahnungen bekannt. Bei mindestens einem der weiteren Abgemahnten war die Fristsetzung übrigens ähnlich und es wurde ebenfalls die einstweilige Verfügung beantragt.

Wie kommen Anwalt und Mandant zusammen?

Wir haben schon öfters darüber nachgedacht, wer in einem solchen Fall wohl wen findet: der Anwalt einen Mandanten mit Onlineshop, oder der Mandant einen Anwalt, der bereit ist, den Zauber mitzumachen. Selbst eine Regelung der Bezahlung des Anwalts nach einer Regelung nach § 4 Abs. 2 RVG (kurz gefasst: wenn nix zu holen ist wird der Anwalt nicht bezahlt) ist ja in einem solchen Fall sicherlich für den Mandanten absolut unbefriedigend. Er möchte ja auch etwas davon haben, wenn er seinen Kopf hinhält.

In diesem Fall hat vermutlich XXX (oder der Domaininhaber) eine Abmahnung erhalten und der Herr Anwalt hat diesen Fall bearbeitet. Zur Finanzierung dessen Kosten, der Kosten der Abmahnung und weil der Onlineshop wahrscheinlich nicht so brennend lief, kamen beide dann zusammen auf die wahrlich geniale Idee: Wir können das ja auch!

Sicherlich brachte dabei nur der Zufall diese beiden zusammen:
Besonders schön finde ich auch das XXX zuzuordnende Motto: “Was interessiert mich das Geschwätz von gestern

Neues an dieser Abmahnung

Neu ist an dieser Abmahnung die Verbindung zu einem Hersteller. Diese bestehen in Person des Mitarbeiters und Webmasters, der zeitgleich der Eigentümer der Domain XXX.de ist, wenige Meter von XXX entfernt wohnt, des Angebotes auf XXX.de welches auf den ersten Blick nur aus Waren dieses Herstellers besteht, und der räumlichen Nähe beider Firmen (ca. 20km).
Auf XXX.de befindet sich in einem Unterverzeichnis eine Impressumsangabe mit Namen und Anschrift dieses Mitarbeiters.

Variante 1: Dieses ermöglicht den einfachen Betrieb eines Versandhandels ohne eigenes Warenlager, der damit verbundenen Mietkosten und zwangsläufigen Kapitalbindung und der Webmaster bringt die Artikel im Falle einer Bestellung einfach mit.

Variante 2: Auch als Direktverkauf des Herstellers ist dies auf den ersten Blick keine schlechte Idee: man kann direkt an den Endkunden verkaufen, dies natürlich zu recht günstigen Preisen, und kassiert dabei die Gewinnspanne der Einzelhändler selbst mit ein. Diese bekommen davon nichts mit und können sich nur über die billige Konkurrenz wundern. Eventuell war ja auch angedacht, erstmal nur Nicht-Kunden abzumahnen.

Fazit - unabhängig davon, wer nun diesen Shop betreibt:

Der Verkauf von Spielzeug scheint, sofern überhaupt in letzter Zeit ernsthaft betrieben, (vorübergehend) eingestellt.
Trotz seiner wahrscheinlich nicht allzu üppigen Umsätze scheut der Abmahner nicht das Kostenrisiko der Wettbewerbsverfahren, ob dies in einem vernünftigen Verhältnis zu seiner Geschäftstätigkeit - was den Vertrieb von Spielzeug angeht - steht, ist für uns fraglich.
Das es in diesen Fällen um die Bereinigung des Wettbewerbsverhältnisses geht halte wir auch für Nonsens, da der Verkauf der beiden Artikel in diesem Jahr bei eBay mit falscher und fehlender Mehrwertsteuerausweisung, sowie des andauernden Angebotes mit falscher Mehrwertsteuerangabe unter YYY.com dem klar widerspricht.



 
© 2003 - 2018 Spielzeug-Truhe.de
hochwertiges Holzspielzeug